JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1936 BGB - Gesetzliches Erbrecht des Staates
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 1 (Erbfolge)
Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Im Übrigen erbt der Bund.
Fußnoten:
Zu § 1936: Neugefasst durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl I S. 3142).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 1936 BGB - Gesetzliches Erbrecht des Staates" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum