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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1935 BGB - Folgen der Erbteilserhöhung 

Stand: 17.06.2013

§ 1935 BGB - Folgen der Erbteilserhöhung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 1 (Erbfolge)

Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.


Weitere Vorschriften um § 1935 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1935 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
        • Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
          • Untertitel 4 (Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben)
        • § 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen

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