JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1934 BGB - Erbrecht des verwandten Ehegatten
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 1 (Erbfolge)
Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter.
Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.
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