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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1934 BGB - Erbrecht des verwandten Ehegatten 

§ 1934 BGB - Erbrecht des verwandten Ehegatten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 1 (Erbfolge)

Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter.
Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.



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