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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1933 BGB - Ausschluss des Ehegattenerbrechts 

Stand: 17.06.2013

§ 1933 BGB - Ausschluss des Ehegattenerbrechts

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 1 (Erbfolge)

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.


Weitere Vorschriften um § 1933 BGB

Entscheidungen zu § 1933 BGB

  • OLG-KOBLENZ, 27.11.2006, 12 U 136/06
    Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Scheidungsvoraussetzungen gegeben waren und der Erblasser die Scheidung der Ehe beantragt hatte. Lagen die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Ehescheidung nicht vor, so kommt ein Ausschluss des Ehegattenerbrechtes nur in...
  • OLG-STUTTGART, 11.08.2006, 8 W 52/06
    Das Eingreifen des § 1933 BGB setzt lediglich voraus, dass ein rechshängiger Scheidungsantrag zur Zeit des Erbfalls begründet ist. Die erst spätere Rücknahme des Scheidungsantrags, die nicht mehr auf dem eigenen Willen des Erblassers (hier: Tod des Erblassers) beruht, bleibt demgegenüber unerheblich (so auch OLG Frankfurt NJW...
  • OLG-NAUMBURG, 04.08.2005, 8 WF 92/05
    Verstirbt während des Scheidungsverfahrens eine anwaltlich vertretene Partei, wird das Verfahren nicht unterbrochen. Der Überlebende kann die Hauptsache für erledigt erklären oder - wenn er der Antragsteller ist - den Scheidungsantrag zurücknehmen. Nimmt der Überlebende den Scheidungsantrag zurück, ist nach den Vorschriften...
  • OLG-FRANKFURT, 20.03.2002, 20 W 460/01
    Das Nachlassgericht muss bei der Erteilung eines Erbscheins prüfen, ob der von dem Betreuer der bewusstlosen Erblasserin erhobene Ehescheidungsantrag Erfolg gehabt hätte, wenn die Erblasserin nicht vor der Entscheidung des Familiengerichts gestorben wäre. Der Verlust des Bewusstseins eines Ehegatten kann nicht ohne weiteres mit dem...
  • OLG-FRANKFURT, 31.05.2001, 20 W 105/01
    Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts unterliegt in vollem Umfang der Überprüfung in den Beschwerdeinstanzen. Eine ausreichende Begründung der Entscheidung über die Zuständigkeit setzt u.a. die Auseinandersetzung mit allen - ggf. aufzuklärenden - tatsächlichen Umständen des Wohnsitzes bzw. Aufenthaltes voraus.
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

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