JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1930 BGB - Rangfolge der Ordnungen
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 1 (Erbfolge)
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
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