JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1927 BGB - Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 1 (Erbfolge)
Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.
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