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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1927 BGB - Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft 

Stand: 20.05.2013

§ 1927 BGB - Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 1 (Erbfolge)

Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.


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