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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1925 BGB - Gesetzliche Erben zweiter Ordnung 

Stand: 17.06.2013

§ 1925 BGB - Gesetzliche Erben zweiter Ordnung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 1 (Erbfolge)

(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.

(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.

(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.


Weitere Vorschriften um § 1925 BGB

Entscheidungen zu § 1925 BGB

  • OLG-NAUMBURG, 20.01.2006, 10 Wx 4/05
    Das Reichserbhofgesetz gilt nur für Nachlässe, die zum Stichtag 24. April 1947 noch nicht geregelt waren. Das kann nicht angenommen werden, wenn zwar ein gesetzlicher Erbe den Hof in Besitz genommen hat, die übrigen Erben aber die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt haben.
  • OLG-CELLE, 21.03.2005, 7 W 9/05 (L)
    1. Bei landwirtschaftlichen Betrieben von geringer Größe, die die Einstellung von bezahlten Hilfskräften nicht erlauben, kann die Wirtschaftsfähigkeit des Hofanwärters nur bejaht werden, wenn dieser in der Lage ist, die anfallenden Arbeiten selbst körperlich zu verrichten. 2. Bei gesetzlicher Hoferbfolge gilt auch bei der...
  • OLG-CELLE, 27.09.2002, 6 W 116/02
    1. Gemäß § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB ist der überlebende Ehegatte des Erblassers auch dann nur zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen, wenn die Verwandten zweiter Ordnung nur Abkömmlinge eines Elternteils des Erblassers sind. 2. Eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten kommt nach dem Willen...

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