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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1924 BGB - Gesetzliche Erben erster Ordnung 

§ 1924 BGB - Gesetzliche Erben erster Ordnung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 1 (Erbfolge)

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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