(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
1. Bei landwirtschaftlichen Betrieben von geringer Größe, die die Einstellung von bezahlten Hilfskräften nicht erlauben, kann die Wirtschaftsfähigkeit des Hofanwärters nur bejaht werden, wenn dieser in der Lage ist, die anfallenden Arbeiten selbst körperlich zu verrichten.
2. Bei gesetzlicher Hoferbfolge gilt auch bei der...
1. Die gesetzliche Vermutung des gleichzeitigen Versterbens nach § 11 VerschG ist nicht beschränkt auf die gesetzlich berufenen Erben einer Erbordnung, sondern vielmehr auch anwendbar auf die Todeszeitpunkte der Ehefrau des Erblassers und potenziellen gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung.
2. Auch bei gleichzeitigem Versterben des...
Zur Frage, wie ein Testament auszulegen ist, in dem die Erblasserin eines ihrer Kinder als Vorerbin und ihre übrigen Abkömmlinge sowie die Abkömmlinge der Vorerbin "zu gleichen Teilen nach Stämmen" zu Nacherben eingesetzt hat.
Zur Frage, wie die gesetzliche Erbfolge dritter Ordnung zu beurteilen ist, wenn die Stiefkindadoption des Abkömmlings eines Großelternteils nach vorder-österreichischem Recht zu berücksichtigen wäre.
Leitsatz
Zur Frage, ob und in welchem Umfang die Treuhandanstalt / Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben verpflichtet ist, die -vermeintlich- "zur zeitweiligen treuhänderischen Verwaltung" (§ 1 der 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz) übergebenen Vermögenswerte ordnungsgemäß zu bewirtschaften und...