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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1923 BGB - Erbfähigkeit 

Stand: 20.05.2013

§ 1923 BGB - Erbfähigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 1 (Erbfolge)

(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.

(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.


Weitere Vorschriften um § 1923 BGB

Entscheidungen zu § 1923 BGB

  • OLG-MUENCHEN, 08.04.2009, 31 Wx 121/08
    1. Unterstellt das ausländische internationale Privatrecht den gesamten Nachlass - unabhängig davon, ob es sich um beweglichen oder unbeweglichen handelt und wo er belegen ist - seinem materiellen Erbrecht, so stellt dies kein Sonderstatut i.S.v. Art. 3a Abs. 2 EGBGB, sondern ein gegebenenfalls vom deutschen internationalen...
  • OLG-SCHLESWIG, 02.11.2003, 3 Wx 47/02
    Zur Auslegung der Formulierung "bei gemeinsamen Tod" in einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten.
  • BFH, 17.09.2003, I R 85/02
    1. Von Todes wegen errichtete Stiftungen des privaten Rechts sind im Falle ihrer Genehmigung auf Grund der in § 84 BGB angeordneten Rückwirkung bereits ab dem Zeitpunkt des Vermögensanfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG subjektiv körperschaftsteuerpflichtig. Die in § 84 BGB angeordnete Rückwirkung wirkt sich allerdings auf § 5...
  • OLG-DRESDEN, 10.03.1999, 18 U 2745/98
    Leitsatz Zur Frage, ob und in welchem Umfang die Treuhandanstalt / Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben verpflichtet ist, die -vermeintlich- "zur zeitweiligen treuhänderischen Verwaltung" (§ 1 der 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz) übergebenen Vermögenswerte ordnungsgemäß zu bewirtschaften und...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1923 BGB:

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