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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1923 BGB - Erbfähigkeit 

§ 1923 BGB - Erbfähigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 1 (Erbfolge)

(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.

(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.


Fußnoten:


Zu § 1923: Geändert durch G vom 19. 7. 2002 (BGBl I S. 2674).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

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