JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1923 BGB - Erbfähigkeit
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 1 (Erbfolge)
(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
Fußnoten:
Zu § 1923: Geändert durch G vom 19. 7. 2002 (BGBl I S. 2674).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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