JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1922 BGB - Gesamtrechtsnachfolge
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 1 (Erbfolge)
(1) Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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