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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1922 BGB - Gesamtrechtsnachfolge 

Stand: 20.05.2013

§ 1922 BGB - Gesamtrechtsnachfolge

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 1 (Erbfolge)

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.



Weitere Vorschriften um § 1922 BGB

Entscheidungen zu § 1922 BGB

  • SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG, 22.06.2009, 2 LB 68/08
    Der Anspruch auf Landesblindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz des Landes Schleswig-Holstein ist nach den allgemeinen erbrechtlichen Regeln vererblich.
  • BGH, 24.03.2009, XI ZR 191/08
    Die einem Ehepartner erteilte "transmortale" Kontovollmacht berechtigt grundsätzlich weder zu Lebzeiten des Erblassers noch nach seinem Tod zur Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten.
  • OLG-NAUMBURG, 14.08.2008, 1 U 8/08
    1. Eine Dauertherapie mit Glukokortikosteroiden (hier: Dexamethason (r)) ist trotz der damit verbundenen Risiken erheblicher Nebenwirkungen nicht behandlungsfehlerhaft, wenn Behandlungsalternativen nicht gegeben sind bzw. vom Patienten trotz eingehender Aufklärung über die Risiken der dauerhaften Kortisonbehandlung einerseits und...
  • BFH, 01.07.2008, II R 71/06
    Der Zugewinnausgleichsforderung, die dem überlebenden Ehegatten, der weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden ist, zum Ausgleich des Zugewinns beim Tode des anderen Ehegatten zusteht, entspricht beim Erben eine Nachlassverbindlichkeit in der Form einer Erblasserschuld, die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs mit ihrem...
  • LAG-DUESSELDORF, 16.04.2008, 12 Sa 2180/07
    Zur Frage der Wirksamkeit einer Bonusregelung, die zur Auszahlungsvoraussetzung ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zu Ende des Geschäftsjahres erhebt, in dem Fall, dass der Mitarbeiter vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres verstirbt.
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Erwähnungen von § 1922 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1922 BGB:

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