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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1916 BGB - Berufung als Ergänzungspfleger 

Stand: 20.05.2013

§ 1916 BGB - Berufung als Ergänzungspfleger

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 3 (Pflegschaft)

Für die nach § 1909 anzuordnende Pflegschaft gelten die Vorschriften über die Berufung zur Vormundschaft nicht.


Weitere Vorschriften um § 1916 BGB

Entscheidungen zu § 1916 BGB

  • OLG-NAUMBURG, 25.08.2005, 14 UF 64/05
    Soll ein minderjähriges Kind als Zeuge gegen seine Mutter vernommen werden und hat das Kind (hier 13 Jahre) noch nicht die erforderliche Verstandesreife, um die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts zu erkennen, muss der gesetzliche Vertreter zustimmen. Ist die Mutter Inhaberin der elterlichen Sorge, muss ein Ergänzungspfleger...
  • OLG-NAUMBURG, 27.10.2004, 14 UF 176/04
    Eine Bestellung des Jugendamtes als Pfleger setzt voraus, dass keine als Einzelpfleger geeignete Person vorhanden ist. Dies erfordert sorgfältige Ermittlungen des Gerichts. Eine Bestellung des Jugendamtes ist - auch wenn es allgemein zulässig sein könnte - aus anderen Gründen kritisch zu beurteilen, insbesondere wenn andere...
  • OLG-STUTTGART, 12.09.2001, 16 WF 419/01
    Die Bestellung des Jugendamts zum Ergänzungspfleger des Kindes gemäß § 1909 BGB im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist jedenfalls in Fällen, die keine besondere Schwierigkeit aufweisen, sachgerecht und zulässig, auch wenn eine andere geeignete Einzelperson als Ergänzungspfleger in Betracht käme.

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