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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1914 BGB - Pflegschaft für gesammeltes Vermögen 

Stand: 17.06.2013

§ 1914 BGB - Pflegschaft für gesammeltes Vermögen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 3 (Pflegschaft)

Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen sind.


Weitere Vorschriften um § 1914 BGB

Entscheidungen zu § 1914 BGB

  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 04.12.2006, 3 W 124/06
    1. Die Vergütung des gemäß § 1914 BGB bestellten Pflegers für ein öffentlich gesammeltes Vermögen kann nicht gegen die Staatskasse festgesetzt werden; hierfür fehl es an einer gesetzlichen Grundlage. 2. Die Begünstigten einer derartigen Sammlung sind durch die Entscheidung der Rechtspflegerin, die Vergütung für die...

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