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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1913 BGB - Pflegschaft für unbekannte Beteiligte 

Stand: 20.05.2013

§ 1913 BGB - Pflegschaft für unbekannte Beteiligte

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 3 (Pflegschaft)

Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden. Insbesondere kann einem Nacherben, der noch nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.


Weitere Vorschriften um § 1913 BGB

Entscheidungen zu § 1913 BGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 26.05.2009, 1 W 123/08
    1. Zur Beschwerdebefugnis einer in Liquidation befindlichen Aktiengesellschaft und ihrer - bekannten - Aktionäre gegen die Bestellung eines Pflegers für die hinsichtlich eines quotalen Anteils am Grundkapital unbekannten Anteilsinhaber. 2. Hat der Pfleger die Rechte der unbekannten Aktionäre im Rahmen der Liquidation gegenüber der...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 29.07.2008, 1 W 423/07
    1. War der Erblasser an einer Erbengemeinschaft beteiligt, können seine Erben berechtigt sein, sich gegen die Ablehnung der Erweiterung des Wirkungskreises eines Pflegers für die unbekannten Erben eines an dieser Erbengemeinschaft beteiligten Miterben zu beschweren. 2. Soll sich die Erweiterung des Wirkungskreises des Pflegers...

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