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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1909 BGB - Ergänzungspflegschaft 

Stand: 20.05.2013

§ 1909 BGB - Ergänzungspflegschaft

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 3 (Pflegschaft)

(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.

(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.



Weitere Vorschriften um § 1909 BGB

Entscheidungen zu § 1909 BGB

  • BSG, 11.12.2008, B 9/9a VG 1/07 R
    Ein sozialrechtlich handlungsunfähiges Kind, das von seinen Eltern sexuell missbraucht worden ist, muss sich ein Verschulden des Jugendamts als gesetzlicher Vertreter erst dann zurechnen lassen, wenn diesem im Rahmen der Personensorge auch das Recht übertragen worden ist, Beschädigtenversorgung nach dem OEG zu beantragen. Die sich...
  • BGH, 05.03.2008, XII ZB 2/07
    Ist der Vater eines minderjährigen Erben zum (Verwaltungs-)Testamentsvollstrecker bestellt worden, so kommt die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung der Rechte des Erben aus den in den Nachlass fallenden Gesellschaftsanteilen auch dann nicht in Betracht, wenn der Vater Mitgesellschafter und die Mutter von der...
  • OLG-NAUMBURG, 09.07.2007, 3 UF 134/07
    Ist der beklagte Elternteil an der Vertretung gehindert (§ 1693 BGB), kommt kein teilweiser Entzug der elterlichen Sorge in Betracht sondern nur die Bestellung eines Verfahrenspflegers. Für das Verfahren ist insoweit der Rechtspfleger des Amtsgerichtes zuständig, der ggf. zu prüfen hat, ob auch eine Ergänzungspflegschaft...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 21.12.2006, 5 UF 190/06
    Die Eltern sind die natürlichen Verwalter der Vermögensinteressen ihrer minderjährigen Kinder. Die Wahrnehmung der Aufgaben als alleiniger gesetzlicher Vertreter des minderjährigen erbenden Kindes und Testamentsvollstrecker in einer Person begründet deshalb für sich allein keinen Interessengegensatz, der ohne konkreten Anlass...
  • OLG-KARLSRUHE, 06.11.2006, 2 UF 117/06
    1. Soweit die Regelung der elterlichen Sorge (hier bzgl. des Teilbereichs "Umgang") dienende Funktion für eine Regelung des Umgangs hat, kann im Rahmen eines Verfahrens über die Beschwerde gegen eine Umgangsregelung auch über die elterliche Sorge (hier: über den Entzug der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB für den Teilbereich...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 1909 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1909 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
        • Titel 5 (Elterliche Sorge)
      • § 1631c Verbot der Sterilisation
      • Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
        • Titel 3 (Pflegschaft)
      • § 1916 Berufung als Ergänzungspfleger
      • § 1917 Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte

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