JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1908c BGB - Bestellung eines neuen Betreuers
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 3 (Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
Titel 2 (Rechtliche Betreuung)
Stirbt der Betreuer oder wird er entlassen, so ist ein neuer Betreuer zu bestellen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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