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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1908c BGB - Bestellung eines neuen Betreuers 

§ 1908c BGB - Bestellung eines neuen Betreuers

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 2 (Rechtliche Betreuung)

Stirbt der Betreuer oder wird er entlassen, so ist ein neuer Betreuer zu bestellen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Zweiter Abschnitt (Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren, Vergleichsverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren)
  • § 15 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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