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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1907 BGB - Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung 

Stand: 20.05.2013

§ 1907 BGB - Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 2 (Rechtliche Betreuung)

(1) Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Gleiches gilt für eine Willenserklärung, die auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet ist.

(2) Treten andere Umstände ein, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kommt, so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht unverzüglich mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die Aufenthaltsbestimmung umfasst. Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als durch Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses aufgeben, so hat er dies gleichfalls unverzüglich mitzuteilen.

(3) Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern oder vom Betreuer Wohnraum vermietet werden soll.


Weitere Vorschriften um § 1907 BGB

Entscheidungen zu § 1907 BGB

  • OLG-KARLSRUHE, 15.03.2007, 3 W 15/06
    § 1812 BGB schränkt die Vertretungsmacht des Betreuers nicht umfassend ein.
  • OLG-FRANKFURT, 17.11.2005, 20 W 231/05
    Eine Genehmigung der vom Betreuer ausgesprochenen Wohnraumraumkündigung kommt in Anbetracht des hochrangigen Schutzes der Wohnung erst dann in Betracht, wenn eine Rückkehr in die eigene Wohnung ausgeschlossen erscheint. In Zweifelsfällen bedarf es immer der Einholung eines Sachverständigengutachtens, das sich insbesondere mit der...
  • OLG-SCHLESWIG, 23.05.2001, 2 W 8/01
    Zur Frage, wann die Wünsche einer Betreuten bei Vermietung ihres Einfamilienhauses vorangehen. SchlHOLG, 2. ZS, Beschluss vom 23. Mai 2001, - 2 W 8/01 -

Erwähnungen in anderen Vorschriften

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