JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1906 BGB - Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 3 (Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
Titel 2 (Rechtliche Betreuung)
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil
(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig.
Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.
Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht anzuzeigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzt voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst.
Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 1906: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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