Buch 4 (Familienrecht) Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche
Betreuung, Pflegschaft) Titel 2 (Rechtliche Betreuung)
(1) Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht einwilligen kann, so kann der Betreuer nur einwilligen, wenn
1.
die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht,
2.
der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,
3.
anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde,
4.
infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und
5.
die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.
Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren gilt auch die Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides, das ihr drohen würde, weil betreuungsgerichtliche Maßnahmen, die mit ihrer Trennung vom Kind verbunden wären (§§ 1666, 1666a), gegen sie ergriffen werden müssten.
(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.
Die Einwilligung des Betreuers eines nicht mehr entscheidungsfähigen volljährigen Betroffenen, der sich seit mehreren Jahren im Wachkoma befindet und dessen mutmaßlicher Wille feststellbar ist, in den Abbruch der künstlichen Ernährung mittels PEG-Sonde bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts analog § 1904 Abs. 1 BGB.
Gesetz:
§§ 1899 Abs. 2, 1905 BGB
(vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung in die Sterilisation einer Betreuten)
Leitsätze:
1)
Werden die Verfahren auf Bestellung eines Betreuers für die Einwilligung in die Sterilisation (§ 1899 Abs. 2 BGB) und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung des...
Erwähnungen von § 1905 BGB in anderen Vorschriften