Buch 4 (Familienrecht) Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche
Betreuung, Pflegschaft) Titel 2 (Rechtliche Betreuung)
(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die §§ 108 bis 113, 131 Abs. 2 und § 210 gelten entsprechend.
(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind, auf Verfügungen von Todes wegen und auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften des Buches vier und fünf nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.
(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.
a) Steht die von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzte Wohnung in dem Alleineigentum eines der Partner, so beruht die Einräumung der Mitnutzung an den anderen Partner im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage. Der Abschluss eines Leihvertrages über den gemeinsam genutzten...
Neigt der Betroffene krankheitsbedingt dazu, eine Vielzahl von behördlichen oder gerichtlichen Verfahren zu betreiben, kommt die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für den gesonderten, von sonstigen Aufgabenkreisen unabhängigen Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Institutionen, Sozialleistungsträgern, Behörden und Gerichten"...
Erhebt ein Betroffener massenhaft von vornherein aussichtslose Klagen, kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für "Behördenangelegenheiten und gerichtliche Auseinandersetzungen" in Betracht kommen. Ein solcher Einwilligungsvorbehalt kann geeignet sein, eine erhebliche Gefährdung des Vermögens eines Betroffenen abzuwenden,...
1. Die Vorschrift des § 130 Abs. 2 BGB ist auf die Beschränkung des Betroffenen in seiner Geschäftsfähigkeit durch Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB entsprechend anzuwenden.
2. Ein nach Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrags mit Auflassungserklärung angeordneter Einwilligungsvorbehalt nach §...
Zur Betreuerbestellung trotz erteilter Vollmacht, zum Umfang der Rechtskontrolle im dritten Rechtszug hinsichtlich der Betreuerauswahl und zur Zulässigkeit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts auch bei Geschäftsunfähigkeit des Betreuten.
1. Stützt das Beschwerdegericht seine Feststellung, die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes lägen vor, auf den Inhalt eines Telefonats mit dem Betreuer, ohne diesen vor der Entscheidung dem Betroffenen zur Kenntnis zu geben, so verletzt es seine Pflicht, einer Entscheidung nur solche Tatsachen und...
1. Zur Notwendigkeit der Differenzierung zwischen Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf bei der Prüfung der Frage, ob eine rechtliche Betreuung erforderlich ist.
2. Die - erstmalige - Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ist dem Landgericht als Gericht der Erstbeschwerde aus Rechtsgründen verwehrt.
Die über die Anordnung der Vorführung hinausgehende Anordnung der Unterbringung setzt eine strenge Verhältinismäßigkeitsprüfung voraus.
Allein die Stellung einer Vielzahl unsinniger oder keinen Erfolg versprechender Anträge bei Gericht ergibt nicht zwangsläufig die Notwendigkeit der Betreuerbestellung.
1. Erledigt sich die Anordnung eines vorläufigen Einwilligungsvorbehalts, kann dessen Rechtmäßigkeit bei der wegen § 69h FGG weiterhin erforderlichen Prüfung nur bejaht werden, wenn auch die Bestellung eines vorläufigen Betreuers rechtmäßig war.
2. Zum Schutz des Betroffenen kann trotz Vorliegens einer General- und...
Ordnet der Tatrichter für sämtliche dem Betreuer übertragenen Aufgabenkreise einen Einwilligungsvorbehalt an, so muß er für jeden Aufgabenkreis darzulegen, warum der Einwilligungsvorbehalt erforderlich ist.
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Erwähnungen von § 1903 BGB in anderen Vorschriften
Zweiter Abschnitt (Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren)
§ 15 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen