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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1901c BGB - Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht 

Stand: 19.04.2013

§ 1901c BGB - Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 2 (Rechtliche Betreuung)

Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Betreuungsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. Ebenso hat der Besitzer das Betreuungsgericht über Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.



Weitere Vorschriften um § 1901c BGB

Entscheidungen zu § 1901c BGB

  • OLG-HAMM, 16.07.2009, I-15 Wx 85/09
    1. Die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft, die dazu führt, dass die Sozialhilfebedürftigkeit des vorläufigen Erben fortbesteht, verstößt gegen die guten Sitten, es sei denn die Ausschlagung kann ausnahmsweise durch ein überwiegendes Interesse des Erben motiviert werden. 2. Erfolgt die Ausschlagung durch den Betreuer des...
  • BGH, 30.04.2008, XII ZR 110/06
    a) Steht die von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzte Wohnung in dem Alleineigentum eines der Partner, so beruht die Einräumung der Mitnutzung an den anderen Partner im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage. Der Abschluss eines Leihvertrages über den gemeinsam genutzten...
  • OLG-CELLE, 21.11.2007, 32 Ss 99/07
    Zur Garantenpflicht eines Betreuers zur Verhinderung von Straftaten des Betreuten.
  • BGH, 08.06.2005, XII ZR 177/03
    a) Verlangt der Betreuer in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt, daß die künstliche Ernährung des betreuten einwilligungsunfähigen Patienten eingestellt wird, so kann das Pflegeheim diesem Verlangen jedenfalls nicht den Heimvertrag entgegensetzen. Auch die Gewissensfreiheit des Pflegepersonals rechtfertigt für sich genommen...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 07.04.2004, 5 W 56/03
    Zu den Voraussetzungen einer zeitlichen Begrenzung des Aufwandes eines Betreuers.
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Erwähnungen von § 1901c BGB in anderen Vorschriften

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