JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 190 BGB - Fristverlängerung
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 4 (Fristen, Termine)
Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.
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