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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1896 BGB - Voraussetzungen 

Stand: 20.05.2013

§ 1896 BGB - Voraussetzungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 2 (Rechtliche Betreuung)

(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.

(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.



Weitere Vorschriften um § 1896 BGB

Entscheidungen zu § 1896 BGB

  • OLG-MUENCHEN, 05.06.2009, 33 Wx 278/08
    1. Die Diagnose einer fortschreitenden Demenz steht der Wirksamkeit einer früher erteilten notariellen Vorsorgevollmacht nicht entgegen, solange nicht die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bereits zum Zeitpunkt der Beurkundung hinreichend sicher feststeht. Hat der Betroffene bewusst und in freier Willensentschließung eine...
  • OLG-HAMM, 07.05.2009, 15 Wx 316/08
    1) Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung einer Vorsorgevollmacht muss das Gericht im Wege der Amtsermittlung (§ 12 FGG) nachgehen. 2) Erweist sich ein eingeholtes Sachverständigengutachten, das eine Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen angenommen hat, bei kritischer Würdigung als...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 03.02.2009, 1 W 531/07
    Wurde dem Betreuer u. a. der Aufgabenkreis "Widerruf von Vollmachten" übertragen und widerruft er hierauf eine Vorsorgevollmacht, ist der Bevollmächtigte weder in eigenem noch im Namen des Betroffenen befugt, Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung zu erheben.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 03.02.2009, 1 W 530/07
    Wurde dem Betreuer u. a. der Aufgabenkreis "Widerruf von Vollmachten" übertragen und widerruft er hierauf eine Vorsorgevollmacht, ist der Bevollmächtigte weder in eigenem noch im Namen des Betroffenen befugt, Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung zu erheben.
  • OLG-FRANKFURT, 01.09.2008, 20 W 354/08
    Für eine krankheitsbedingt einwilligungsunfähige, schwangere Frau kann ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch bestellt werden, dem sodann die Entscheidung über die Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozialmedizinischen Indikation nach § 218 a Abs. 2...
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Erwähnungen von § 1896 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1896 BGB:

  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Zweiter Abschnitt (Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren)
  • § 15 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
  • § 19 Aufhebung von Richtervorbehalten
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 2 (Parteien)
        • Titel 1 (Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit)
      • § 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
        • Titel 2 (Rechtliche Betreuung)
      • § 1908a Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 3 (Testament)
        • Titel 6 (Testamentsvollstrecker)
      • § 2201 Unwirksamkeit der Ernennung

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