JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1891 BGB - Mitwirkung des Gegenvormunds
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 3 (Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
Titel 1 (Vormundschaft)
Untertitel 6 (Beendigung der Vormundschaft)
(1) Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihm der Vormund die Rechnung vorzulegen.
Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.
(2) Der Gegenvormund hat über die Führung der Gegenvormundschaft und, soweit er dazu im Stande ist, über das von dem Vormund verwaltete Vermögen auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
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