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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1890 BGB - Vermögensherausgabe und Rechnungslegung 

Stand: 20.05.2013

§ 1890 BGB - Vermögensherausgabe und Rechnungslegung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 1 (Vormundschaft)
            Untertitel 6 (Beendigung der Vormundschaft)

Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amts dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Soweit er dem Familiengericht Rechnung gelegt hat, genügt die Bezugnahme auf diese Rechnung.


Weitere Vorschriften um § 1890 BGB

Entscheidungen zu § 1890 BGB

  • OLG-SCHLESWIG, 01.12.2005, 2 W 197/05
    1. Ob ein Betreuer seine Pflicht zur Rechenschaftslegung materiell erfüllt hat, kann allein das Prozessgericht im Rahmen eines Klageverfahrens entscheiden. Das Vormundschaftsgericht kann lediglich die Einreichung einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung verlangen und den Betreuer hinzu mit Zwangsmitteln anhalten. 2. Hat der...
  • OLG-STUTTGART, 04.10.2000, 8 W 470/99
    Die Ablehnung des Vormundschaftsgerichts; die Schlussrechnung des Betreuers als "nicht ordnungsgemäß" zu beanstanden, ist keine anfechtbare "Verfügung" i.S.d. § l9 FGG; der Betreute bzw. dessen Erbe ist auf das ordentliche Streitverfahren verwiesen.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1890 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
        • Titel 2 (Rechtliche Betreuung)
      • § 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften

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