JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1890 BGB - Vermögensherausgabe und Rechnungslegung
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche
Betreuung, Pflegschaft)
Titel 1 (Vormundschaft)
Untertitel 6 (Beendigung der Vormundschaft)
Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amts dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Soweit er dem Familiengericht Rechnung gelegt hat, genügt die Bezugnahme auf diese Rechnung.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 1890 BGB:
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