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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1886 BGB - Entlassung des Einzelvormunds 

Stand: 20.05.2013

§ 1886 BGB - Entlassung des Einzelvormunds

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 1 (Vormundschaft)
            Untertitel 6 (Beendigung der Vormundschaft)

Das Familiengericht hat den Einzelvormund zu entlassen, wenn die Fortführung des Amts, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormunds, das Interesse des Mündels gefährden würde oder wenn in der Person des Vormunds einer der in § 1781 bestimmten Gründe vorliegt.


Weitere Vorschriften um § 1886 BGB

Entscheidungen zu § 1886 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 17.11.2004, 20 W 387/04
    Zu den Voraussetzungen für die Entlassung eines Nachlasspflegers.
  • BAYOBLG, 12.05.2004, 1Z BR 27/04
    1. Auslegung einer Beschwerde gegen die Auswahl des Ergänzungspflegers als Antrag auf Entlassung des Pflegers. 2. Eltern, denen die Vermögenssorge für ihre minderjährigen Kinder entzogen wurde, können die Kinder im Verfahren der Beschwerde gegen die Weigerung des Vormundschaftsgerichts, den Vermögenssorgepfleger zu entlassen,...
  • BAYOBLG, 13.06.2003, 1Z BR 24/03
    1. Sofortige weitere Beschwerde eines Mündels, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, im Verfahren der Entlassung eines Vormunds. 2. Zu den Voraussetzungen der Entlassung eines Vormunds.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1886 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
        • Titel 1 (Vormundschaft)
          • Untertitel 6 (Beendigung der Vormundschaft)
        • § 1895 Amtsende des Gegenvormunds

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