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JuraForum.deGesetzeBGB§ 187 BGB - Fristbeginn 

§ 187 BGB - Fristbeginn

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 4 (Fristen, Termine)

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet.
Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
        • Vierter Abschnitt (Hauptversammlung)
          • Zweiter Unterabschnitt (Einberufung der Hauptversammlung)
        • § 121 Allgemeines
  • Abgabenordnung (AO)
    • Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      • Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
        • 4. Unterabschnitt (Fristen, Termine, Wiedereinsetzung)
      • § 108 Fristen und Termine

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