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JuraForum.deGesetzeBGB§ 187 BGB - Fristbeginn 

Stand: 20.05.2013

§ 187 BGB - Fristbeginn

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 4 (Fristen, Termine)

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.



Weitere Vorschriften um § 187 BGB

Entscheidungen zu § 187 BGB

  • BAG, 24.03.2009, 9 AZR 983/07
    Der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG...
  • BAG, 16.09.2008, 9 AZR 791/07
    Teilt ein Bewerber im Bewerbungsschreiben seine Schwerbehinderung mit, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Bewerbungsschreiben bei seinem Eingang vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Diese Pflicht beruht für Altfälle auf § 81 SGB IX in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung (aF). Übersehen die für den Arbeitgeber handelnden...
  • BAG, 16.09.2008, 9 AZR 781/07
    1. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG setzt voraus, dass ein "entsprechender Arbeitsplatz" mit längerer Arbeitszeit frei ist. 2. Das Erfordernis eines "entsprechenden Arbeitsplatzes" ist regelmäßig nur dann gewahrt, wenn die zu besetzende Stelle inhaltlich vergleichbar ist mit dem Arbeitsplatz, auf dem...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 15.04.2008, 4 U 193/07
    Wer im dichten Stadtverkehr an einer ampelgeregelten Kreuzung unter Hinüberwechseln auf die andere Fahrbahnseite seine Fahrt in entgegengesetzter Richtung fortzusetzen beabsichtigt (sog. U-Turn), darf dies nur dann tun, wenn er dazu in der Lage ist, das beabsichtigte Fahrmanöver dem nachfolgenden Verkehr klar anzukündigen.
  • OLG-FRANKFURT, 09.04.2008, 17 U 233/06
    Für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zur Versorgung ihrer Mitglieder hohe Geldbeträge bei einer Bank anlegt, gelten nicht Handelsbräuche des Kapitalmarkts.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 187 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 187 BGB:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      • Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
        • 4. Unterabschnitt (Fristen, Termine, Wiedereinsetzung)
      • § 108 Fristen und Termine
  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
        • Vierter Abschnitt (Hauptversammlung)
          • Zweiter Unterabschnitt (Einberufung der Hauptversammlung)
        • § 121 Allgemeines

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