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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1857 BGB - Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht 

Stand: 20.05.2013

§ 1857 BGB - Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 1 (Vormundschaft)
            Untertitel 5 (Befreite Vormundschaft)

Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Familiengericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.


Weitere Vorschriften um § 1857 BGB

Entscheidungen zu § 1857 BGB

  • OLG-MUENCHEN, 26.10.2005, 33 Wx 171/05
    Auch ein geschäftsfähiger Betreuter kann seinen Betreuer, der nicht zum Kreis der privilegierten Betreuer im Sinne von § 1608i Abs. 2 Satz 2 BGB zählt, nicht von der Rechnungslegungspflicht befreien.
  • BAYOBLG, 15.11.2002, 3Z BR 210/02
    Eine Ermessensentscheidung des Tatrichters kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüft werden.
  • OLG-THUERINGEN, 04.10.2000, 6 W 559/00
    04.10.2000 6 W 559/00 Rechtliche Grundlage: BGB § 1908i Abs. 2 S. 2; BGB § 1982; BGB § 1857a 1. Auch wenn mit dem Ende des Betreueramts grundsätzlich das Aufsichtsrecht des Vormundschaftsgerichts gegenüber dem bisherigen Betreuer endet, bleibt ein Restbestand von Rechten und Pflichten im Rahmen des § 1892 BGB bestehen, so...

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