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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1856 BGB - Voraussetzungen der Befreiung 

Stand: 20.05.2013

§ 1856 BGB - Voraussetzungen der Befreiung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 1 (Vormundschaft)
            Untertitel 5 (Befreite Vormundschaft)

Auf die nach den §§ 1852 bis 1855 zulässigen Anordnungen sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden. Haben die Eltern denselben Vormund benannt, aber einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gelten die Anordnungen des zuletzt verstorbenen Elternteils.


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