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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1854 BGB - Befreiung von der Rechnungslegungspflicht 

Stand: 19.04.2013

§ 1854 BGB - Befreiung von der Rechnungslegungspflicht

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 1 (Vormundschaft)
            Untertitel 5 (Befreite Vormundschaft)

(1) Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, während der Dauer seines Amtes Rechnung zu legen.

(2) Der Vormund hat in einem solchen Falle nach dem Ablauf von je zwei Jahren eine Übersicht über den Bestand des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens dem Familiengericht einzureichen. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Übersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zwischenräumen einzureichen ist.

(3) Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Übersicht unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Übersicht mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.


Weitere Vorschriften um § 1854 BGB

Entscheidungen zu § 1854 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1854 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
        • Titel 1 (Vormundschaft)
          • Untertitel 5 (Befreite Vormundschaft)
        • § 1857a Befreiung des Jugendamts und des Vereins

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