JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1853 BGB - Befreiung von Hinterlegung und Sperrung
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche
Betreuung, Pflegschaft)
Titel 1 (Vormundschaft)
Untertitel 5 (Befreite Vormundschaft)
Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, Inhaber- und Orderpapiere zu hinterlegen und den in § 1816 bezeichneten Vermerk in das Bundesschuldbuch oder das Schuldbuch eines Landes eintragen zu lassen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 1853 BGB:
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