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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1852 BGB - Befreiung durch den Vater 

Stand: 20.05.2013

§ 1852 BGB - Befreiung durch den Vater

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 1 (Vormundschaft)
            Untertitel 5 (Befreite Vormundschaft)

(1) Der Vater kann, wenn er einen Vormund benennt, die Bestellung eines Gegenvormunds ausschließen.

(2) Der Vater kann anordnen, dass der von ihm benannte Vormund bei der Anlegung von Geld den in den §§ 1809, 1810 bestimmten Beschränkungen nicht unterliegen und zu den im § 1812 bezeichneten Rechtsgeschäften der Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts nicht bedürfen soll. Diese Anordnungen sind als getroffen anzusehen, wenn der Vater die Bestellung eines Gegenvormunds ausgeschlossen hat.


Weitere Vorschriften um § 1852 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1852 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
        • Titel 1 (Vormundschaft)
          • Untertitel 5 (Befreite Vormundschaft)
        • § 1855 Befreiung durch die Mutter
        • § 1856 Voraussetzungen der Befreiung
        • § 1857a Befreiung des Jugendamts und des Vereins
        • Titel 3 (Pflegschaft)
      • § 1917 Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte

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