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JuraForum.deGesetzeBGB§ 185 BGB - Verfügung eines Nichtberechtigten 

Stand: 17.06.2013

§ 185 BGB - Verfügung eines Nichtberechtigten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 6 (Einwilligung und Genehmigung)

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.



Weitere Vorschriften um § 185 BGB

Entscheidungen zu § 185 BGB

  • OLG-MUENCHEN, 22.07.2008, 31 Wx 88/07
    Die Firma einer im Handelsregister eingetragenen Besitzgesellschaft kann nicht von dem nach Ausscheiden aller Mitgesellschafter verbleibenden Alleininhaber auf eine neu gegründete Gesellschaft übertragen werden.
  • OLG-DUESSELDORF, 29.04.2008, I-3 Va 2/08
    Ungeklärte Eigentumsverhältnisse an Pfandsachen berechtigen den Gerichtsvollzieher im Anwendungsbereich des § 366 Abs. 3 HGB nicht zur Ablehnung der Pfandverwertung.
  • OLG-MUENCHEN, 08.11.2007, 6 U 5117/06
    1. Die Erhebung einer Zahlungsklage durch den Nichtgläubiger unterbricht den Lauf der Verjährung auch dann nicht, wenn der Kläger im Laufe des Rechtsstreits vom wahren Gläubiger zur Geltendmachung der Forderung in eigenem Namen ermächtigt wird. Die nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte Ermächtigung des Klägers wirkt nicht...
  • BFH, 07.11.2007, II R 28/06
    Zahlt eine GmbH auf Veranlassung eines Gesellschafters einer diesem nahestehenden Person überhöhte Vergütungen, liegt regelmäßig keine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die nahestehende Person gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Eine gemischte freigebige Zuwendung kann jedoch im Verhältnis der GmbH zur nahestehenden...
  • OLG-KOBLENZ, 27.11.2006, 6 W 558/06
    Zur prozessualen Stellung der Erben bei einem Rechtsstreit gegen den Testamentsvollstrecker.
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Erwähnungen von § 185 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 185 BGB:

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