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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1847 BGB - Anhörung der Angehörigen 

§ 1847 BGB - Anhörung der Angehörigen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 1 (Vormundschaft)
            Untertitel 3 (Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts)

Das Familiengericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.
§ 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 1847: Neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



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