JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1847 BGB - Anhörung der Angehörigen
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 3 (Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
Titel 1 (Vormundschaft)
Untertitel 3 (Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts)
Das Familiengericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.
§ 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 1847: Neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).
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