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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1847 BGB - Anhörung der Angehörigen 

Stand: 20.05.2013

§ 1847 BGB - Anhörung der Angehörigen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 1 (Vormundschaft)
            Untertitel 3 (Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts)

Das Familiengericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.


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