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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1842 BGB - Mitwirkung des Gegenvormunds 

Stand: 19.04.2013

§ 1842 BGB - Mitwirkung des Gegenvormunds

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 1 (Vormundschaft)
            Untertitel 3 (Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts)

Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Rechnung unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.


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