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JuraForum.deGesetzeBGB§ 184 BGB - Rückwirkung der Genehmigung 

Stand: 20.05.2013

§ 184 BGB - Rückwirkung der Genehmigung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 6 (Einwilligung und Genehmigung)

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.



Weitere Vorschriften um § 184 BGB

Entscheidungen zu § 184 BGB

  • BGH, 25.06.2009, IX ZR 98/08
    Die Vorausabtretung kontokorrentgebundener Forderungen und des kausalen Schlusssaldos aus dem Kontokorrent führt nicht zum Rechtserwerb des Abtretungsempfängers, wenn die Kontokorrentabrede erst mit der Insolvenzeröffnung erlischt (Aufgabe von BGHZ 70, 86).
  • OLG-DUESSELDORF, 12.02.2009, I-10 U 160/08
    1. Der Erwerb durch Zwangsversteigerung hat gemäß § 265 Abs. 2 ZPO keinen Einfluss auf die Prozessführungsbefugnis des auf Räumung und Herausgabe klagenden Insolvenzverwalters. Dieser kann allerdings nur noch auf Leistung an den neuen Eigentümer klagen. 2. Wird der vorläufig vollstreckbare Herausgabeanspruch im Wege der...
  • BGH, 13.10.2008, II ZR 76/07
    Gegenüber der Gesellschaft gilt derjenige als Gesellschafter, dessen Anteilserwerb unter einem überzeugenden Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet ist. Die Gesellschaft kann auf einen Nachweis verzichten.
  • OLG-MUENCHEN, 22.07.2008, 31 Wx 88/07
    Die Firma einer im Handelsregister eingetragenen Besitzgesellschaft kann nicht von dem nach Ausscheiden aller Mitgesellschafter verbleibenden Alleininhaber auf eine neu gegründete Gesellschaft übertragen werden.
  • BGH, 10.06.2008, XI ZR 283/07
    a) Zum Widerspruchsrecht eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters gegen eine im Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommenen Lastschriftabbuchung auf dem Schuldnerkonto. b) Die Regelung in Nr. 7 Abs. 3 AGBG-Banken, nach der es als Genehmigung gilt, wenn ein Bankkunde Einwendungen gegen eine Belastungsbuchung, für die er dem...
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