JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1839 BGB - Auskunftspflicht des Vormunds
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche
Betreuung, Pflegschaft)
Titel 1 (Vormundschaft)
Untertitel 3 (Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts)
Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Familiengericht auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 1839 BGB:
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