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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1837 BGB - Beratung und Aufsicht 

§ 1837 BGB - Beratung und Aufsicht

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 1 (Vormundschaft)
            Untertitel 3 (Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts)

(1) Das Familiengericht berät die Vormünder.
Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen.

(2) Das Familiengericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormunds und des Gegenvormunds die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten.
Es kann dem Vormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die sie dem Mündel zufügen können, einzugehen.

(3) Das Familiengericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.
Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.

(4) §§ 1666, 1666a und 1696 gelten entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 1837: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
        • Erster Abschnitt (Jugendgerichtsverfassung)
      • § 34 Aufgaben des Jugendrichters

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