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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1836c BGB - Einzusetzende Mittel des Mündels 

Stand: 17.06.2013

§ 1836c BGB - Einzusetzende Mittel des Mündels

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 1 (Vormundschaft)
            Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)

Der Mündel hat einzusetzen:

1.
nach Maßgabe des § 87 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sein Einkommen, soweit es zusammen mit dem Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners die nach den §§ 82, 85 Abs. 1 und § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Einkommensgrenze für die Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übersteigt. Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens zur Deckung der Kosten der Vormundschaft einzusetzen ist, nicht mehr berücksichtigt werden. Als Einkommen gelten auch Unterhaltsansprüche sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
2.
sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.



Weitere Vorschriften um § 1836c BGB

Entscheidungen zu § 1836c BGB

  • OLG-MUENCHEN, 27.01.2009, 33 Wx 197/08
    1. Nach der entsprechend geltenden sozialhilferechtlichen Härteregelung ist Vermögen des Betroffenen zur Entschädigung des Betreuers nicht heranzuziehen, wenn hierdurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Zur Prüfung der Angemessenheit kann die aktuelle Höhe des Sozialhilfebedarfs...
  • OLG-NAUMBURG, 09.07.2008, 4 WF 123/07
    Die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Pflegschaft ist nachholbar und kann von dem Beschwerdegericht oder im Vergütungsverfahren und auch für die Vergangenheit nachgeholt werden. Es ist ausreichend, wenn sich aus der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung ergibt, dass das Gericht den Pfleger als Berufspfleger angesehen hat.
  • OLG-MUENCHEN, 04.04.2007, 33 Wx 228/06
    Mit entsprechender Zweckbindung für eine angemessene Bestattungsvorsorge angespartes Vermögen des Betroffenen ist nicht für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Betreuers einzusetzen (Anschluss an OLG Zweibrücken Rpfleger 2005, 666).
  • OLG-MUENCHEN, 21.03.2007, 33 Wx 13/07
    Auch nach Inkrafttreten des VBVG zum 1.7.2005 ist die Frage, ob wegen Mittellosigkeit des Betroffenen die Betreuervergütung aus der Staatskasse geschuldet wird, nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen und den dann gegebenen Einkommens- und...
  • OLG-ROSTOCK, 01.03.2007, 3 W 144/05
    Der Vergütungsanspruch des Betreuers ist nicht ab Antragstellung zu verzinsen.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 1836c BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1836c BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
        • Titel 1 (Vormundschaft)
          • Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)
        • § 1835a Aufwandsentschädigung
        • § 1836e Gesetzlicher Forderungsübergang
        • Titel 2 (Rechtliche Betreuung)
      • § 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften

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