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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1835a BGB - Aufwandsentschädigung 

Stand: 17.06.2013

§ 1835a BGB - Aufwandsentschädigung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 1 (Vormundschaft)
            Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)

(1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Neunzehnfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) gewährt werden kann (Aufwandsentschädigung). Hat der Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend.

(2) Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds.

(3) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse verlangen; Unterhaltsansprüche des Mündels gegen den Vormund sind insoweit bei der Bestimmung des Einkommens nach § 1836c Nr. 1 nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel.

(5) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Aufwandsentschädigung gewährt werden.



Weitere Vorschriften um § 1835a BGB

Entscheidungen zu § 1835a BGB

  • OLG-MUENCHEN, 22.04.2009, 33 Wx 85/09
    Die gesetzliche Vertretung des Betroffenen durch einen Rechtsanwalt als berufsmäßigen Betreuer beim notariell beurkundeten Verkauf eines Grundstücks begründet nur dann einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für eine berufsspezifische Tätigkeit, wenn aus diesem Anlass auch ein Berufsbetreuer gleicher Vergütungsstufe, der kein...
  • OLG-MUENCHEN, 18.09.2008, 33 Wx 100/08
    1. Der Senat hält - soweit hier entscheidungserheblich - für die Höhe des Stundensatzes die monatsweise Berücksichtigung einer im Abrechnungszeitraum der Betreuervergütung eingetretenen Mittellosigkeit des Betroffenen für geboten. Er sieht sich jedoch an dieser Entscheidung gehindert durch die abweichende Ansicht des OLG...
  • OLG-NAUMBURG, 09.07.2008, 4 WF 123/07
    Die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Pflegschaft ist nachholbar und kann von dem Beschwerdegericht oder im Vergütungsverfahren und auch für die Vergangenheit nachgeholt werden. Es ist ausreichend, wenn sich aus der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung ergibt, dass das Gericht den Pfleger als Berufspfleger angesehen hat.
  • OLG-MUENCHEN, 24.06.2008, 33 Wx 127/08
    Ob ein in einer Unterbringungssache zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt seine Tätigkeit als berufsspezifische Dienstleistung nach dem RVG abrechnen kann, hängt nach h. M. davon ab, ob ein qualifizierter Laie als Verfahrenspfleger anwaltlichen Rat gesucht hätte. Die Beurteilung, ob eine vom Betroffenen bei der Anhörung...
  • OLG-FRANKFURT, 16.05.2008, 20 W 128/08
    Ein dem Betreuten nach Abschluss eines Vergleiches wegen einer durch einen Unfall erlittenen Verletzung gezahltes Schmerzensgeld ist im Rahmen der Betreuervergütung bei der Prüfung der Mittellosigkeit nicht zu berücksichtigen und kann deshalb auch keinen späteren Regress der Staatskasse begründen.
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Erwähnungen von § 1835a BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1835a BGB:

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