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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1831 BGB - Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung 

§ 1831 BGB - Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 1 (Vormundschaft)
            Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts vornimmt, ist unwirksam.
Nimmt der Vormund mit dieser Genehmigung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Vormund die Genehmigung nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.


Fußnoten:


Zu § 1831: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



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