JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 183 BGB - Widerruflichkeit der Einwilligung
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
Titel 6 (Einwilligung und Genehmigung)
Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
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