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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1829 BGB - Nachträgliche Genehmigung 

Stand: 20.05.2013

§ 1829 BGB - Nachträgliche Genehmigung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 1 (Vormundschaft)
            Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)

(1) Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Familiengerichts ab. Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt wird.

(2) Fordert der andere Teil den Vormund zur Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung erteilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erfolgen; erfolgt sie nicht, so gilt die Genehmigung als verweigert.

(3) Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.



Weitere Vorschriften um § 1829 BGB

Entscheidungen zu § 1829 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 30.08.2007, 20 W 153/07
    Der Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" gilt auch für die auf einer übereinstimmenden Fehlvorstellung der Urkundsbeteiligten beruhende falsche Bezeichnung von zu übertragendem Grundbesitz in einem notariellen Vertrag. Wirkt ein Ergänzungsbetreuer nach einer vorausgegangenen Falschbezeichnung zum Zwecke der Klarstellung für...
  • OLG-MUENCHEN, 21.10.2004, 6 U 2945/04
    Ist für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich und hängt der Bestand des Rechtsgeschäfts von dieser ab, so ist die Berufung des Bereicherungsgläubigers auf den fehlenden Rechtsgrund dieses Geschäfts treuwidrig, solange er deren Erlangung nicht betreibt, obgleich er hierzu...
  • OLG-FRANKFURT, 22.06.2004, 20 W 332/03
    Ein Vertrag, mit dem ein Betreuter ein Grundstück auf einen Angehörigen überträgt, um diesen Vermögensgegenstand bei einer absehbaren späteren Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen, ist sittenwidrig und darf vom Vormundschaftsgericht nicht genehmigt werden.
  • OLG-MUENCHEN, 18.12.2003, 1 U 3760/03
    Eine Amtspflichtverletzung wegen Versagung der gemäß § 1643 BGB erforderlichen gerichtlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts kommt, auch wenn das Rechtsgeschäft dem Kindeswohl dienen würde, dann nicht in Betracht, wenn jedenfalls einem der an dem beabsichtigten Rechtsgeschäft Beteiligten diesbezüglich auch nur objektiv eine...
  • OLG-HAMM, 02.10.2003, 15 W 331/03
    Gegen eine durch den Rechtspfleger ohne vorausgehendes Vorbescheidsverfahren erteilte und gem. § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB wirksam gewordene vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist die erste Beschwerde des Betroffenen zulässig (Aufgabe der Auffassung des Senats in FGPrax 2000, 230).
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 1829 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1829 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
        • Titel 1 (Vormundschaft)
          • Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)
        • § 1832 Genehmigung des Gegenvormunds

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