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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1828 BGB - Erklärung der Genehmigung 

Stand: 20.05.2013

§ 1828 BGB - Erklärung der Genehmigung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 1 (Vormundschaft)
            Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)

Das Familiengericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Vormund gegenüber erklären.


Weitere Vorschriften um § 1828 BGB

Entscheidungen zu § 1828 BGB

  • OLG-OLDENBURG, 04.11.2004, 1 U 73/04
    Keine verschärfte Aufsichtspflicht der Eltern nach Änderung des Haftungsmaßstabes für Kinder im Straßenverkehr
  • OLG-MUENCHEN, 18.12.2003, 1 U 3760/03
    Eine Amtspflichtverletzung wegen Versagung der gemäß § 1643 BGB erforderlichen gerichtlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts kommt, auch wenn das Rechtsgeschäft dem Kindeswohl dienen würde, dann nicht in Betracht, wenn jedenfalls einem der an dem beabsichtigten Rechtsgeschäft Beteiligten diesbezüglich auch nur objektiv eine...
  • BAYOBLG, 03.12.2003, 3Z BR 214/03
    In einem gerichtlichen Verfahren, welches eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für einen geplanten Grundstückskaufvertrag betrifft, hat das Gericht auch dann dem Betroffenen Kenntnis vom Inhalt eines vollständigen, bei den Akten befindlichen Grundbuchauszuges und die Möglichkeit einer Stellungnahme hierzu zu geben, wenn der...
  • BAYOBLG, 11.12.2002, 3Z BR 209/02
    Ob ein Grundstückskaufvertrag genehmigt wird, ist in das Ermessen des Vormundschaftsgerichtes gestellt.
  • BAYOBLG, 24.07.2002, 3Z BR 143/02
    Wird die begehrte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung per Vorbescheid angekündigt und erteilt das Amtsgericht nach Bestätigung des Vorbescheides durch das Beschwerdegericht die Genehmigung, so kann keine weitere Beschwerde gegen den Vorbescheid eingelegt werden, wenn die erteilte Genehmigung einem Dritten gegenüber bereits...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1828 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
        • Titel 5 (Elterliche Sorge)
      • § 1643 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
      • Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
        • Titel 1 (Vormundschaft)
          • Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)
        • § 1832 Genehmigung des Gegenvormunds
        • Titel 2 (Rechtliche Betreuung)
      • § 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften

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