JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1826 BGB - Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 3 (Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
Titel 1 (Vormundschaft)
Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)
Das Familiengericht soll vor der Entscheidung über die zu einer Handlung des Vormunds erforderliche Genehmigung den Gegenvormund hören, sofern ein solcher vorhanden und die Anhörung tunlich ist.
Fußnoten:
Zu § 1826: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).
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