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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1822 BGB - Genehmigung für sonstige Geschäfte 

Stand: 20.05.2013

§ 1822 BGB - Genehmigung für sonstige Geschäfte

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 1 (Vormundschaft)
            Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)

Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts:

1.
zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Mündel zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird, sowie zu einer Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft,
2.
zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht auf einen Pflichtteil sowie zu einem Erbteilungsvertrag,
3.
zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird,
4.
zu einem Pachtvertrag über ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb,
5.
zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrag, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern soll,
6.
zu einem Lehrvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird,
7.
zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll,
8.
zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels,
9.
zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann,
10.
zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung einer Bürgschaft,
11.
zur Erteilung einer Prokura,
12.
zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, dass der Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 3 000 Euro nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht,
13.
zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine Forderung des Mündels bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu begründet wird.



Weitere Vorschriften um § 1822 BGB

Entscheidungen zu § 1822 BGB

  • OLG-HAMM, 16.07.2009, I-15 Wx 85/09
    1. Die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft, die dazu führt, dass die Sozialhilfebedürftigkeit des vorläufigen Erben fortbesteht, verstößt gegen die guten Sitten, es sei denn die Ausschlagung kann ausnahmsweise durch ein überwiegendes Interesse des Erben motiviert werden. 2. Erfolgt die Ausschlagung durch den Betreuer des...
  • OLG-MUENCHEN, 06.11.2008, 31 Wx 76/08
    Der unentgeltliche Erwerb eines Kommanditanteils durch einen Minderjährigen an einer Kommanditgesellschaft, deren Tätigkeit sich auf die Verwaltung des von den Gesellschaftern selbst genutzten Wohnhauses beschränkt, bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB.
  • OLG-FRANKFURT, 27.05.2008, 20 W 123/08
    Die unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteiles auf einen Minderjährigen bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung, deren Vorlage vom Registergericht durch Zwischenverfügung aufgegeben werden kann.
  • OLG-KARLSRUHE, 15.03.2007, 3 W 15/06
    § 1812 BGB schränkt die Vertretungsmacht des Betreuers nicht umfassend ein.
  • OLG-MUENCHEN, 18.12.2003, 1 U 3760/03
    Eine Amtspflichtverletzung wegen Versagung der gemäß § 1643 BGB erforderlichen gerichtlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts kommt, auch wenn das Rechtsgeschäft dem Kindeswohl dienen würde, dann nicht in Betracht, wenn jedenfalls einem der an dem beabsichtigten Rechtsgeschäft Beteiligten diesbezüglich auch nur objektiv eine...
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Erwähnungen von § 1822 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1822 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
        • Titel 5 (Elterliche Sorge)
      • § 1643 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
      • Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
        • Titel 1 (Vormundschaft)
          • Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)
        • § 1825 Allgemeine Ermächtigung
        • Titel 2 (Rechtliche Betreuung)
      • § 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften

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