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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1821 BGB - Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke 

Stand: 19.04.2013

§ 1821 BGB - Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 1 (Vormundschaft)
            Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)

(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts:

1.
zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück;
2.
zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist;
3.
zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist;
4.
zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfügungen;
5.
zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück gerichtet ist.

(2) Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschriften gehören nicht Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.



Weitere Vorschriften um § 1821 BGB

Entscheidungen zu § 1821 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 30.08.2007, 20 W 153/07
    Der Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" gilt auch für die auf einer übereinstimmenden Fehlvorstellung der Urkundsbeteiligten beruhende falsche Bezeichnung von zu übertragendem Grundbesitz in einem notariellen Vertrag. Wirkt ein Ergänzungsbetreuer nach einer vorausgegangenen Falschbezeichnung zum Zwecke der Klarstellung für...
  • OLG-MUENCHEN, 17.07.2007, 31 Wx 18/07
    Zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Überlassung eines Miteigentumsanteils an minderjährige Kinder unter Anrechnung auf den Pflichtteil.
  • OLG-KARLSRUHE, 15.03.2007, 3 W 15/06
    § 1812 BGB schränkt die Vertretungsmacht des Betreuers nicht umfassend ein.
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 19.05.2006, 2 UF 50/06
    Räumt ein minderjähriger Erbe bei der Auseinandersetzung des Nachlasses nach seinem verstorbenen leiblichen Vater ohne jede Gegenleistung ein Wohnungsrecht zugunsten seiner Mutter und seines Adoptivvaters ein, so liegt darin eine Verfügung über ein Grundstück, die regelmäßig nicht dem Mündelinteresse entspricht.
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 22.12.2004, 3 W 130/04
    Die Belastung eines Grundstückes eines Betreuten mit einer Grundschuld zur Kaufpreisfinanzierung durch den Käufer bedarf auch dann der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die im Kaufvertrag enthaltene Belastungsvollmacht bereits genehmigt worden ist.
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Erwähnungen von § 1821 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1821 BGB:

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