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JuraForum.deGesetzeBGB§ 182 BGB - Zustimmung 

Stand: 19.04.2013

§ 182 BGB - Zustimmung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 6 (Einwilligung und Genehmigung)

(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.



Weitere Vorschriften um § 182 BGB

Entscheidungen zu § 182 BGB

  • BGH, 25.06.2009, IX ZR 98/08
    Die Vorausabtretung kontokorrentgebundener Forderungen und des kausalen Schlusssaldos aus dem Kontokorrent führt nicht zum Rechtserwerb des Abtretungsempfängers, wenn die Kontokorrentabrede erst mit der Insolvenzeröffnung erlischt (Aufgabe von BGHZ 70, 86).
  • OLG-KARLSRUHE, 10.05.2007, 12 W 15/07
    Bei einer Vertragsübernahme durch Vertrag zwischen ausscheidendem und eintretendem Vertragspartner wirkt Zustimmung der verbleibenden Vertragspartei gemäß § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt des Vetragsschlusses zurück.
  • OLG-DUESSELDORF, 08.05.2007, I-24 U 128/06
    Will der Vormieter das Mietverhältnis im Ganzen auf den Nachmieter übertragen, kann dies durch dreiseitigen Vertrag oder durch zweiseitigen Vertrag der Mieter geschehen, dem der Vermieter seine nicht formbedürftige Zustimmung erteilt.
  • OLG-FRANKFURT, 05.07.2006, 23 U 225/05
    Zur Genehmigung eines zunächst unwirksamen, zur Finanzierung einer Immobilie eingegangene Darlehensvertrages durch die Darlehensnehmer.
  • OLG-FRANKFURT, 13.04.2005, 23 U 143/04
    Zur Wirksamkeit eines wegen Verstoßes gegen das RBerG unwirksamen Darlehensvertrages kraft Rechtsscheinvollmacht.
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