JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1816 BGB - Sperrung von Buchforderungen
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 3 (Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
Titel 1 (Vormundschaft)
Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)
Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann.
Fußnoten:
Zu § 1816: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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