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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1814 BGB - Hinterlegung von Inhaberpapieren 

§ 1814 BGB - Hinterlegung von Inhaberpapieren

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 1 (Vormundschaft)
            Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)

Der Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einem der in § 1807 Abs. 1 Nr. 5 genannten Kreditinstitute mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des Familiengerichts verlangt werden kann.
Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen ist nicht erforderlich.
Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.


Fußnoten:


Zu § 1814: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
        • Titel 5 (Elterliche Sorge)
      • § 1667 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens
      • Abschnitt 3 (Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
        • Titel 1 (Vormundschaft)
          • Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)
        • § 1815 Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren
        • § 1817 Befreiung
        • § 1818 Anordnung der Hinterlegung
        • § 1819 Genehmigung bei Hinterlegung

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