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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1813 BGB - Genehmigungsfreie Geschäfte 

Stand: 17.06.2013

§ 1813 BGB - Genehmigungsfreie Geschäfte

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 1 (Vormundschaft)
            Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)

(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormunds zur Annahme einer geschuldeten Leistung:

1.
wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht,
2.
wenn der Anspruch nicht mehr als 3 000 Euro beträgt,
3.
wenn der Anspruch das Guthaben auf einem Giro- oder Kontokorrentkonto zum Gegenstand hat oder Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat,
4.
wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört,
5.
wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist.

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist. Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist.


Weitere Vorschriften um § 1813 BGB

Entscheidungen zu § 1813 BGB

  • OLG-MUENCHEN, 22.04.2009, 33 Wx 85/09
    Die gesetzliche Vertretung des Betroffenen durch einen Rechtsanwalt als berufsmäßigen Betreuer beim notariell beurkundeten Verkauf eines Grundstücks begründet nur dann einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für eine berufsspezifische Tätigkeit, wenn aus diesem Anlass auch ein Berufsbetreuer gleicher Vergütungsstufe, der kein...
  • BGH, 08.11.2005, XI ZR 74/05
    a) Die Teilkündigung einzelner Leistungselemente (hier: Lastschriften abzubuchen, Daueraufträge auszuführen und in Bankbriefkästen eingeworfene Überweisungen zu bearbeiten) eines zu banküblichen Bedingungen geschlossenen Girovertrages ist unzulässig, weil durch sie einseitig der Inhalt des Vertrages verändert werden soll,...
  • OLG-KARLSRUHE, 27.10.2000, 11 Wx 108/00
    1. Der in § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB bestimmte Grenzwert von - jetzt - 3000 Euro bezieht sich nicht auf die einzelne Verfügung, sondern auf den Gesamtanspruch, so dass es auch bei Verfügungen über ein Girokonto mit über diesem Betrag liegenden Guthaben grundsätzlich der Genehmigung des Gegenvormundes/Vormundschaftsgerichtes bedarf....

Erwähnungen in anderen Vorschriften

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